Blutdruckmessgerät auf Rezept – wann die Krankenkasse zahlt
Redaktion DeinPflegeVergleich.de · Aktualisiert im August 2026
Ja, die Krankenkasse kann ein Blutdruckmessgerät übernehmen – aber nur mit ärztlicher Verordnung und nur bei bestimmten Indikationen. Für die meisten Haushalte bleibt der Selbstkauf der übliche Weg.
Wann eine Verordnung möglich ist
Blutdruckmessgeräte sind im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands gelistet. Eine Verordnung zulasten der Krankenkasse kommt in der Regel in Betracht, wenn eine kontinuierliche Blutdruckkontrolle medizinisch notwendig ist und die Erfassung in der Arztpraxis allein nicht ausreicht. Nach Angaben der Kassen und laut Hilfsmittelverzeichnis sind das typischerweise folgende Fälle:
- Chronische Hypertonie, bei der mehrfach täglich eine Blutdruckkontrolle erforderlich ist
- Schwer einstellbare Hypertonie, deren Verlauf nur durch regelmäßige Selbstmessung beurteilt werden kann
- Nach Organtransplantation, wenn die Überwachung des Blutdrucks Teil der Nachsorge ist
- Schwangerschaftshypertonie, wenn die Ärztin oder der Arzt eine engmaschige Kontrolle anordnet
Ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt. Diese Seite erklärt die Regel, nicht den Einzelfall. Die genannten Indikationen beschreiben typische Verordnungssituationen, ohne dass daraus ein Anspruch für eine konkrete Person abgeleitet werden kann.
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Es können weitere medizinische Gründe eine Verordnung rechtfertigen, sofern sie ärztlich begründet und von der Krankenkasse anerkannt werden. In der Regel ist entscheidend, dass eine Behandlung oder Therapiesteuerung ohne die häusliche Selbstmessung nicht sachgerecht möglich wäre.
Krankenkasse, nicht Pflegekasse
Ein Blutdruckmessgerät ist ein Hilfsmittel nach § 33 SGB V und damit Sache der Krankenkasse. Es ist kein Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI – diese Leistungen laufen über die Pflegekasse und haben eine andere rechtliche Grundlage. Die Unterscheidung ist nicht nur formaler Natur, sondern entscheidet darüber, welche Stelle für die Kostenübernahme zuständig ist und welche Voraussetzungen gelten.
Daraus folgt: Ein Pflegegrad ist für die Kostenübernahme eines Blutdruckmessgeräts nicht erforderlich. Umgekehrt begründet ein Pflegegrad allein keinen Anspruch auf ein Blutdruckmessgerät. Die Leistung der Krankenkasse richtet sich nach medizinischer Notwendigkeit, nicht nach dem Vorliegen eines Pflegegrades. Wer also einen Pflegegrad hat, aber keine Indikation für eine häusliche Blutdruckmessung, bekommt das Gerät nicht über die Krankenkasse – und wer keinen Pflegegrad hat, aber eine ärztlich bescheinigte Notwendigkeit, kann durchaus einen Anspruch haben.
Beide Leistungen können unabhängig voneinander bestehen. Wer gleichzeitig Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch hat, erhält diese über die Pflegekasse – unabhängig davon, ob die Krankenkasse ein Blutdruckmessgerät übernimmt. Mehr zu den monatlichen Pflegehilfsmitteln im Pflegebox-Vergleich.
Produktgruppe 21 im Hilfsmittelverzeichnis
Blutdruckmessgeräte stehen im Hilfsmittelverzeichnis in Produktgruppe 21 „Messgeräte für Körperzustände und -funktionen“, dort unter der Untergruppe für den peripheren Kreislauf. Diese Einordnung ist keine reine Sortierfrage. Ein Gerät ohne Eintrag im Hilfsmittelverzeichnis scheidet für eine Verordnung aus, auch wenn es medizinisch gleichwertig erscheint.
Gelistet sind laut Hilfsmittelverzeichnis unter anderem vollautomatische Oberarm- und Handgelenkgeräte, Geräte mit Sprachausgabe für stark sehbehinderte Menschen sowie Geräte für Kinder mit angepassten Manschetten. Die Aufnahme in das Verzeichnis setzt voraus, dass das Produkt bestimmte Anforderungen an Sicherheit, Funktion und Gebrauchstauglichkeit erfüllt – die Eintragung ist also ein Nachweis der grundsätzlichen Eignung, nicht jedoch eine Aussage über die Messgenauigkeit im Einzelfall.
Wie hoch ist die Zuzahlung?
Versicherte ab 18 Jahren zahlen in der Regel zehn Prozent der Kosten für das Hilfsmittel, mindestens jedoch fünf und höchstens zehn Euro je Hilfsmittel. Die Zuzahlung ist gesetzlich geregelt und wird direkt an den Leistungserbringer gezahlt – also an Sanitätshaus oder den Versand, der das Gerät ausgibt. Die Krankenkasse übernimmt den darüber hinausgehenden Betrag; der Versicherte bekommt in der Regel keine separate Rechnung.
Wer die Belastungsgrenze erreicht, kann auf Antrag von der Zuzahlung befreit werden. Die Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, gilt eine verringerte Grenze von einem Prozent. Ob eine Befreiung möglich ist, sollte bei der Krankenkasse erfragt werden – sie prüft den Antrag anhand der nachgewiesenen Aufwendungen.
Was nicht übernommen wird
Die Krankenkasse übernimmt nicht jede Form der Blutdruckmessung. Ausgenommen sind nach Angaben der Kassen insbesondere Geräte für die 24-Stunden-Langzeitmessung, die der ärztlichen Diagnostik dienen und in der Praxis angelegt werden – sie sind kein Hilfsmittel für die häusliche Selbstmessung. Ebenso wenig wird Zubehör übernommen, das ausschließlich für die Arztpraxis bestimmt ist.
Ferner gelten Gegenstände der üblichen Haushaltsausstattung als nicht verschreibungspflichtig. Ein einfaches Blutdruckmessgerät, das auch ohne medizinische Indikation üblicherweise im Handel erworben wird, kann deshalb von der Krankenkasse abgelehnt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit nicht ärztlich begründet wird. Die Grenze verläuft nicht beim Gerätetyp, sondern bei der nachgewiesenen medizinischen Erforderlichkeit.
So läuft die Verordnung ab
- Arztbesuch und Feststellung der medizinischen Notwendigkeit. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt prüft, ob eine häusliche Blutdruckmessung medizinisch erforderlich ist und ob eine der genannten Indikationen vorliegt. Ohne diese Feststellung ist eine Verordnung nicht möglich.
- Verordnung mit eindeutiger Bezeichnung und Diagnose. Wird ein Gerät für erforderlich gehalten, stellt die Ärztin oder der Arzt eine Verordnung aus, die das Hilfsmittel eindeutig bezeichnet und die Diagnose sowie die medizinische Begründung enthält. Die Bezeichnung orientiert sich am Hilfsmittelverzeichnis.
- Einlösung bei einem Vertragspartner der Krankenkasse. Die Verordnung wird bei einem Sanitätshaus oder einem anderen Vertragspartner der Krankenkasse eingelöst. Dieser prüft die Verordnung, reicht sie gegebenenfalls bei der Kasse zur Genehmigung ein und händigt das Gerät nach Bewilligung aus.
- Einweisung in die Handhabung. Der Leistungserbringer weist in die Handhabung des Geräts ein – insbesondere in das korrekte Anlegen der Manschette und das Ablesen der Werte. Eine sachgerechte Anwendung ist Voraussetzung für belastbare Messwerte.
Wenn kein Anspruch besteht
Für die meisten Menschen mit gelegentlichem Kontrollbedarf ist der Selbstkauf der Weg. Gute Geräte liegen im niedrigen bis mittleren zweistelligen Bereich – eine Summe, die sich im Vergleich zu anderen Anschaffungen im Gesundheitsbereich in Grenzen hält. Wer keine ärztlich bescheinigte Indikation hat, für den ist eine Verordnung nach Angaben der Kassen nicht vorgesehen. Das ist kein Nachteil im Einzelfall, sondern die Regel.
Entscheidend sind Manschettenpassung und Ablesbarkeit, nicht der Funktionsumfang. Eine zu kleine oder zu große Manschette führt zu unbrauchbaren Werten, egal wie viele Zusatzfunktionen das Gerät bietet. Ebenso wichtig ist eine Anzeige, die sich aus der üblichen Sitzhaltung ohne Vorbeugen ablesen lässt. Bluetooth, App-Anbindung und Speichergröße sind nützlich, aber nachgeordnet.
Die folgenden drei Oberarmgeräte decken die genannten Kriterien am besten ab. Sie unterscheiden sich in Manschettenbereich, Display und Speicher – nicht in der grundlegenden Eignung für die häusliche Messung.

BU 572 connect
Medisana

BU 586 Voice
Medisana

BU 584 connect
Medisana
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Einen vollständigen Überblick über alle verglichenen Geräte – einschließlich Handgelenkgeräten und detaillierten Produktmerkmalen – finden Sie auf der Übersichtsseite Blutdruckmessgeräte.