Vorsorgevollmacht für Ehepartner: Reicht die Ehe allein nicht aus?

    Robert Silberpfennig
    Pflegefachkraft · 10 Jahre Erfahrung in der ambulanten Pflege
    Zuletzt aktualisiert:
    Fachlich geprüft von Dr. Hartmut Umlauf, Rechtsanwalt für Sozialrecht, Berlin. Dieser Artikel bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall.
    Älteres Ehepaar bespricht gemeinsam eine Vorsorgevollmacht

    Ein weit verbreiteter Irrtum: Viele Ehepaare gehen davon aus, dass sie sich im Ernstfall automatisch gegenseitig vertreten dürfen. Das stimmt nur sehr eingeschränkt. Seit 2023 gibt es zwar ein gesetzliches Notvertretungsrecht für Ehegatten, dieses deckt aber nur einen kleinen Ausschnitt möglicher Situationen ab.

    Was regelt das gesetzliche Notvertretungsrecht (§ 1358 BGB)?

    Das seit 2023 geltende Notvertretungsrecht erlaubt es Ehegatten, sich in akuten Gesundheitsangelegenheiten gegenseitig zu vertreten – etwa um Behandlungsverträge mit Ärzten abzuschließen oder Auskünfte von Ärzten zu erhalten. Es gilt jedoch nur für maximal sechs Monate und ausschließlich für Gesundheitsfragen. Außerdem muss ein Arzt zuvor schriftlich feststellen, dass die zu vertretende Person nicht selbst entscheiden kann.

    Was das Notvertretungsrecht NICHT abdeckt

    • Vermögens-, Konto- und Bankangelegenheiten – die Bank verlangt weiterhin separate Vollmacht oder Erbschein.
    • Verträge, Kündigungen oder Behördengänge außerhalb der Gesundheitssorge.
    • Entscheidungen, die länger als sechs Monate benötigt werden.
    • Freiheitsentziehende Maßnahmen wie geschlossene Unterbringung oder Fixierungen (§ 1831 BGB).
    • Wohnungsangelegenheiten, einschließlich Auflösung oder Kündigung.
    • Fälle, in denen der Ehepartner selbst nicht handlungsfähig ist.
    • Fälle, in denen die Ehegatten nachweislich getrennt leben.

    Drei Praxisbeispiele

    • Fall 1 – Schlaganfall mit Reha: Frau M. erleidet einen Schlaganfall. Ihr Mann kann dank § 1358 BGB die Reha-Klinik wählen und Behandlungspläne abstimmen – aber er erhält keinen Zugriff auf ihr Konto, um die Eigenanteile zu zahlen.
    • Fall 2 – Pflegeheim nach 7 Monaten: Nach 7 Monaten endet das Notvertretungsrecht. Da keine Vorsorgevollmacht besteht, muss das Betreuungsgericht eingeschaltet werden – die Familie verliert weitere 2 Monate, in denen Vermögensentscheidungen blockiert sind.
    • Fall 3 – Patchwork-Familie: Herr und Frau K. leben in zweiter Ehe, beide haben Kinder aus erster Ehe. Ohne Vorsorgevollmacht kommt es nach einem Unfall zu Konflikten zwischen Ehefrau und erwachsenen Kindern, die das Gericht entscheiden muss.

    Warum eine eigene Vorsorgevollmacht trotzdem sinnvoll ist

    Eine Vorsorgevollmacht deckt alle Lebensbereiche ab, ist zeitlich nicht befristet und kann auch Vermögensangelegenheiten umfassen. Für Ehepaare, die wirklich umfassend vorsorgen möchten, bleibt die Vorsorgevollmacht daher die deutlich verlässlichere Lösung gegenüber dem gesetzlichen Notvertretungsrecht.

    Empfehlung: Gegenseitige Vollmachten ausstellen

    Der Standardfall für Ehepaare: Jeder Ehepartner erstellt eine umfassende Vorsorgevollmacht zugunsten des anderen, ergänzt jeweils um eine Ersatzperson (z. B. ein erwachsenes Kind) für den Fall, dass beide gleichzeitig ausfallen. Beide Dokumente sollten im Zentralen Vorsorgeregister eingetragen werden.

    Checkliste für Ehepaare

    • Beide haben eine eigene Vorsorgevollmacht (jeweils zugunsten des Partners).
    • Jeweils mindestens eine Ersatzperson benannt.
    • Gesundheits- und Vermögensbereiche ausdrücklich enthalten.
    • §§ 1829 und 1831 BGB wörtlich aufgenommen.
    • Klausel „über den Tod hinaus" ergänzt.
    • Separate Bankvollmacht direkt in der Hausbank gezeichnet.
    • Eintrag im Zentralen Vorsorgeregister erfolgt.
    • Patientenverfügungen erstellt und mit Vollmachten abgestimmt.

    Häufig gestellte Fragen

    Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Lassen Sie Inhalt und Formulierungen Ihrer Verfügung oder Vollmacht im Zweifel von einer Notarin, einem Notar oder einer Rechtsanwältin / einem Rechtsanwalt prüfen.

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