Bestattungsvorsorge und Sozialamt: Was gilt als Schonvermögen?

Auch Menschen, die Sozialleistungen beziehen, dürfen in einem gewissen Rahmen Geld für die eigene Bestattungsvorsorge zurücklegen, ohne dass dieses als verwertbares Vermögen angerechnet wird. Maßgeblich ist § 90 SGB XII; die typischen Höchstgrenzen liegen bei 5.000–10.000 €. Voraussetzung ist strikte Zweckbindung und Unwiderruflichkeit.
Warum ist das Thema relevant?
Grundsätzlich müssen Empfänger von Sozialleistungen wie Grundsicherung oder Bürgergeld verwertbares Vermögen oberhalb bestimmter Freibeträge zunächst aufbrauchen, bevor Leistungen bewilligt werden (Bürgergeld-Freibetrag seit 2023: 15.000 € im ersten Jahr, danach 5.000 € + 500 €/Lebensjahr). Für eine angemessene Bestattungsvorsorge gibt es jedoch eine eigenständige Ausnahmeregelung, die genau auf diesen Zweck zugeschnitten ist.
Was bedeutet „angemessen" in diesem Zusammenhang?
Als angemessen gilt ein Betrag, der die ortsüblichen, einfachen Bestattungskosten abdeckt. Über die genauen Grenzen entscheidet im Einzelfall das zuständige Sozialamt oder Jobcenter – pauschale, bundesweit einheitliche Beträge gibt es nicht. In der Sozialgerichtspraxis werden jedoch regelmäßig Beträge zwischen 5.000 € (einfache Feuerbestattung anonym) und 10.000 € (Erdbestattung mit Trauerfeier) anerkannt.
Voraussetzungen für die Anerkennung als Schonvermögen
- Zweckbindung: Die Verwendung für die Bestattung muss eindeutig dokumentiert sein.
- Unwiderruflichkeit: Der Vertrag darf nicht jederzeit kündbar sein – sonst gilt das Kapital als verfügbar.
- Treuhänderische Verwaltung: Das Geld muss bei einer unabhängigen Treuhandgesellschaft liegen, nicht beim Bestatter selbst.
- Angemessenheit: Die Summe darf nicht offensichtlich überzogen sein.
Wie weisen Sie eine zweckgebundene Bestattungsvorsorge nach?
- Bestattungsvorsorgevertrag mit unabhängiger Treuhandgesellschaft schließen, der ausdrücklich „unwiderruflich" und „zweckgebunden" ist.
- Alle Vertragsunterlagen sorgfältig aufbewahren – Kopie an das Sozialamt geben.
- Konkretes Bestatter-Angebot beilegen, das die Angemessenheit der Summe belegt.
- Bei der Antragstellung von Sozialleistungen aktiv auf die Vorsorge hinweisen.
- Bei Erhöhung der Vorsorgesumme rechtzeitig mit dem Sozialamt abstimmen.
Praxisbeispiel: Bürgergeld-Empfänger mit Vorsorge
Herr H., 64, bezieht Bürgergeld. Er zahlt 6.000 € auf ein Treuhand-Vorsorgekonto bei der Deutschen Bestattungsvorsorge Treuhand AG. Der Vertrag ist ausdrücklich unwiderruflich und zweckgebunden für eine einfache Feuerbestattung in seinem Wohnort. Das Jobcenter erkennt den Betrag als Schonvermögen an – die Bürgergeld-Leistungen laufen ungekürzt weiter.
Bestattungsverfügung als Ergänzung
Für die volle Schutzwirkung empfiehlt sich eine schriftliche Bestattungsverfügung, die Bestattungsart, Bestatter und Vorsorgenummer benennt. Sie unterstreicht die Zweckbindung und vermeidet Diskussionen mit dem Sozialamt.
Was passiert bei Tod – kann das Sozialamt zugreifen?
Der für die Bestattung verbrauchte Teil ist geschützt. Bleibt nach der Beisetzung ein Restbetrag übrig, fällt dieser in den Nachlass und kann vom Sozialhilfeträger im Rahmen der Erbenhaftung (§ 102 SGB XII) bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen zurückgefordert werden. Das macht passgenaue Kalkulation der Vorsorgesumme besonders wichtig – siehe Cluster zu Kosten.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung. Die genauen Regelungen und Freibeträge können sich ändern und sollten direkt beim zuständigen Sozialamt oder Jobcenter erfragt werden.