Bestattungsvorsorge kündigen oder übertragen: So gehen Sie vor

Ein Bestattungsvorsorgevertrag ist kein lebenslang unveränderbares Konstrukt. Bei einem Umzug, einer veränderten Wunschvorstellung oder finanziellen Gründen lässt er sich in der Regel kündigen oder auf ein anderes Bestattungsunternehmen übertragen – ohne den Verlust des eingezahlten Kapitals.
Kündigung des Vorsorgevertrags
Die konkreten Kündigungsbedingungen hängen vom jeweiligen Vertrag und der Treuhandgesellschaft ab. Prüfen Sie die Vertragsunterlagen auf Kündigungsfristen und ob bei vorzeitiger Kündigung Gebühren anfallen. Standardmäßig erhalten Sie das eingezahlte Kapital plus Zinsen abzüglich einer überschaubaren Verwaltungspauschale zurück.
Schritt für Schritt zur Kündigung
- Vertragsunterlagen heraussuchen, Kündigungsfrist und -form prüfen.
- Schriftliche Kündigung per Einschreiben an Bestatter und Treuhandgesellschaft senden.
- Bestätigung der Kündigung anfordern und Auszahlungsweg festlegen.
- Eingegangene Auszahlung mit Vertragsunterlagen abgleichen.
- Bei Sozialleistungsempfang das Sozialamt informieren.
Übertragung auf ein anderes Bestattungsunternehmen
Bei einem Umzug in eine andere Region lässt sich ein bestehender Vorsorgevertrag häufig auf ein anderes Bestattungsunternehmen übertragen, ohne dass das eingezahlte Geld verloren geht. Vorgehensweise:
- Neues Bestattungsunternehmen am Wohnort auswählen.
- Schriftliche Anfrage zur Übernahme stellen.
- Beide Bestatter und die Treuhandgesellschaft koordinieren die Übertragung.
- Neuen Leistungsvertrag prüfen und unterschreiben (ggf. Anpassung der Bestattungsart).
- Bestätigung der Übertragung schriftlich einholen.
Seriöse Anbieter übertragen kostenfrei oder mit überschaubarer Bearbeitungsgebühr (30–80 €). Achten Sie darauf, dass das Treuhandkapital vollständig erhalten bleibt.
Anpassung der Vorsorgewünsche
Auch ohne vollständige Kündigung lassen sich einzelne Wünsche zur Bestattungsart oder Ausgestaltung der Trauerfeier in der Regel nachträglich anpassen. Wenden Sie sich dafür an Ihr Bestattungsunternehmen. Differenzen werden mit dem Treuhandkapital verrechnet oder nachgezahlt – meist ohne Strafgebühr.
Kündigung als Erbe oder Bevollmächtigter
Hat der Vorsorgenehmer vor Erfüllung des Vertrags die Geschäftsfähigkeit verloren oder ist die Vorsorge nicht mehr gewünscht, kann ein Bevollmächtigter oder gesetzlicher Betreuer die Vorsorge kündigen – mit ausdrücklicher Vollmachtsklausel für Vermögensangelegenheiten. Ohne Vollmacht ist nur das Betreuungsgericht handlungsbefugt.
Sozialleistungen und Kündigung
Achtung: Wer Bürgergeld, Grundsicherung oder Hilfe zur Pflege bezieht, sollte vor einer Kündigung das Sozialamt einbeziehen. Eine ausgezahlte Bestattungsvorsorge zählt sofort wieder zum verwertbaren Vermögen und kann Sozialleistungen reduzieren. Mehr im Schonvermögen-Ratgeber.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.